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Wer unternehmerisch tätig ist oder redaktionelle Beiträge erstellt, ist verpflichtet ein Impressum anzugeben. Dies gilt sowohl für die Website als auch für Instagram, Facebook und ähnliches.
In einem solchen Impressum ist eine „ladungsfähige Anschrift“ anzugeben.
Dies kann die Privatanschrift oder die berufliche Anschrift sein.
Nun haben aber vor allem einige Influencer, Stars und Sternchen verständlicherweise keine Lust allen Followern einfach die Privatanschrift mitzuteilen. Und extra ein Büro anmieten will vielleicht auch nicht jeder.
Wenn man den Account von seiner Agentur etc. betreiben lässt, also gar nicht selbst der Verantwortliche ist, dann muss im Impressum die Agentur stehen und nicht der Influencer oder Unternehmer.
Aber was, wenn man selbst die Website bzw. den Account betreibt und keine Agentur hat, welche die Verantwortung übernimmt und für Fehler, Urheberrechtsverletzungen etc. den Kopf hinhält?
Dann muss man, um nicht abgemahnt zu werden, zwangsweise seine ladungsfähige Anschrift für Gott und die Welt veröffentlichen.
Und diese Verpflichtung trifft natürlich nicht nur Influencer, sondern auch die nebenberuflich von zu Hause aus tätigen Kleinunternehmer, Dienstleister, Künstler, Autoren und Journalisten.
„Stalker, nervtötende Menschen und Verrückte könnten dann Ihnen oder ihren Lieblingsmenschen ohne weiteres einen Besuch abstatten. Keine schöne Vorstellung, oder?“
So hatte z.B. OLG München im Urteil 29 U 8/17 vom 19.10.2017 entschieden, dass reine virtuelle Büros keine ladungsfähige Anschrift darstellen und somit als Verstoß gegen die Impressumspflicht (§ 5 TMG) zu werten sind. Denn entscheidend ist, dass man auch über die Anschrift „geladen“ werden kann, also z.B. wirksam eine Klage zugestellt werden könnte. Bei einem reinen Postfach wäre dies nicht der Fall.
Es gibt aber eine Möglichkeit. Denn mit einer Zustellungsbevollmächtigung, kann z.B. ein Rechtsanwalt als Zustelladresse angegeben werden. Denn mit einer entsprechenden Vollmacht gilt jedes Schreiben, dass dem Anwalt zugeht, zugleich einem selbst als zugegangen. Und der Anwalt darf die wahre Anschrift seines Mandanten in der Regel verschweigen.
Daher bietet Rechtsanwalt Matutis nun auch solch einen Service unter matutis.com an. Der Sinn dieser Dienstleistung ist nicht, dass sich Mandanten hinter dem Schutz der Kanzlei in eine Grauzone oder gar einen rechtswidrigen Bereich begeben, sondern es sollen Personengruppen wie kleine Nebenerwerbsgründer, von zu Hause aus agierende Blogger und seriöse Journalisten unterstützt werden, damit deren Arbeit etwas erleichtert wird und die Angst vor der Öffentlichkeit genommen wird.
Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:
Rechtsanwalt Matutis
Herr Cornelius Matutis
Berliner Straße 57
14467 Potsdam
Deutschlandfon ..: 0331 – 813 284 70
web ..: https://matutis.de
email : mail@matutis.dePressekontakt:
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Herr Cornelius Matutis
Berliner Straße 57
14467 Potsdamfon ..: 0331 – 813 284 70
web ..: https://matutis.de
email : mail@matutis.deDisclaimer: Diese Pressemitteilung wird für den darin namentlich genannten Verantwortlichen gespeichert. Sie gibt seine Meinung und Tatsachenbehauptungen und nicht unbedingt die des Diensteanbieters wieder. Der Anbieter distanziert sich daher ausdrücklich von den fremden Inhalten und macht sich diese nicht zu eigen.
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Privatanschrift schützen, trotz Impressumspflicht. Geht das?
veröffentlicht am 22. März 2020 in der Rubrik Allgemein
News wurden 124 x angesehen • Content-ID 51161
Privatanschrift schützen, trotz Impressumspflicht. Geht das?
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